Für Leistungen wie Arztbesuche oder Einkaufen stehen Pflegebedürftigen pro Monat 125 Euro zu. Diese werden erst gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden.
ZurückBetreuungs- und Entlastungsleistungen
Entlastungsleistungen regelt § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI)